Förderrichtlinien

1. Allgemeine Grundsätze
Die Rheinische Stiftung für Bildung wurde am 23.11.2005 als eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Köln eingetragen.
Zweck der Rheinischen Stiftung für Bildung ist laut Satzung
• die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung oder Studentenhilfe;
• die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
• die Förderung der beruflichen Integration.
Die Rheinische Stiftung für Bildung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Rheinische Stiftung für Bildung versteht sich sowohl als operativ tätige Stiftung, die durch die ihr gehörenden Gesellschaften den Stiftungszweck realisiert, als auch als fördernde Stiftung, die es Dritten ermöglicht, interessante Ansätze in Form von Projekten und Initiativen zu entwickeln oder umzusetzen.
2. Förderungsempfänger
Die Rheinische Stiftung für Bildung kann Förderungen an Institutionen vergeben, die ihren Rechtssitz in Deutschland oder im europäischen Ausland haben und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Der Antragsteller muss gewährleisten, dass er aufgrund der personellen, finanziellen und sachlichen Grundausstattung in der Lage ist, das dem Antrag zugrunde liegende Vorhaben durchzuführen und ein Eigenkapital von in der Regel mindestens 20 % einzubringen. Die Rechtsform einer antragstellenden Institution (z.B. Stiftung, Verein, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaft) ist für die Entscheidung über Förderung unerheblich.
Der Antragsteller muss den Grundsätzen unserer rechts-staatlichen Ordnung in Gesinnung und Handlung Folge leisten.
3. Förderkriterien
Anträge können bewilligt werden, wenn sie
• Projekte oder Initiativen betreffen, die mit dem Stiftungszweck konform sind;
• Projekte oder Initiativen betreffen, die auf ein eigenständiges Funktionieren gerichtet sind;
• sie in Form des ordnungsgemäßen Antragsverfahrens gestellt wurden.
In der Regel werden Projekte und Initiativen nur einmalig gefördert. Die Stiftung übernimmt keine Dauerförderung.
4. Form der Anträge
a) Antragstellung
Die Antragsadresse lautet:
Rheinische Stiftung für Bildung
Förderabteilung
Vogelsanger Straße 295
50825 Köln
Es sind folgende Formblätter zu verwenden:
• „Antrag auf Förderung aus Stiftungsmitteln“
• „Abruf der Förderung aus Stiftungsmitteln“
• „Endgültiger Verwendungsnachweis der Mittel“
• „Sachlicher Abschlussbericht“
Die Antragsformulare sind unter der Rubrik "Antragsformulare" unter www.Rheinische-Stiftung.de herunterzuladen oder bei der Stiftung anzufordern. Der Antrag ist in Papierform auf dem Postweg einzureichen.
b) Bewilligungsbescheid und Auszahlung
Der Antragsteller erhält eine schriftliche Eingangsbestätigung bezüglich seines Antrages. Die Weiterbearbeitung kann nur bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen erfolgen.
Nach Entscheidung über den Antrag durch den Vorstandsvorsitzenden der Rheinischen Stiftung für Bildung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid. Bewilligte Fördermittel, die nach zwei Monaten (Datum des Bewilligungsschreibens) nicht abgerufen worden sind, verfallen, wenn nicht rechtzeitig eine spätere Inanspruchnahme schriftlich vereinbart wurde.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt bargeldlos auf das im Antrag angegebene Konto in Zeitabständen, die dem Bewilligungs-bescheid zu entnehmen sind.
c) Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger ist zur Vorlage eines endgültigen Verwendungsnachweises (Formblatt „Endgültiger Verwendungsnachweis der Mittel“) und zur Abgabe eines sachlichen Abschlussberichtes (Formblatt „Sachlicher Abschlussbericht“) bis spätestens zwei Monate nach Abschluss des geförderten Vorhabens verpflichtet.
d) Rückerstattungspflicht
Bei Nichtverwendung der Mittel, nachweislichen Falschangaben im Antrag oder Missbrauch der Mittel besteht eine unmittelbare Rückzahlungsverpflichtung des Geförderten an die Rheinische Stiftung für Bildung.
5. Antragsfristen
Der Antrag soll mindestens drei Monate vor geplantem Beginn des Vorhabens (Eingangsdatum bei der Stiftung) eingereicht sein.
6. Antragsprüfung
Die Anträge auf Förderung aus Stiftungsmitteln werden in der Stiftungsabteilung geprüft und zur Genehmigung durch den Vorstandsvorsitzenden der Rheinischen Stiftung für Bildung vorbereitet.
7. Geltung der Fördergrundsätze
Diese Fördergrundsätze gelten ab dem 01.01.2007 / Überarbeitungsversion 07.10.2008. Die Rheinische Stiftung für
Bildung beabsichtigt, sie entsprechend den Erfahrungen ihrer Fördertätigkeit weiter anzupassen.